Vorwort

Die nachstehenden Bedingungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten/Unternehmen (nachfolgend Lieferant/Kontron genannt) und dem Besteller/Kunden (nachfolgend Kunde genannt); sie gelten auch für alle weiteren Lieferungen und Leistungen. Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern (§ 310 Abs. 1,14 BGB), nicht aber gegenüber Verbrauchern.

 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Von den Bedingungen von Kontron abweichende Bedingungen des Kunden, die von Kontron nicht ausdrücklich anerkannt werden, verpflichten die Parteien nicht, auch wenn Kontron ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen von Kontron gelten unter Ausschluss aller anderen Bedingungen.
  1. Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich deutschem Recht (insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung und Auslegung dieser Bedingungen sowie des Abschlusses und der Auslegung von Rechtsgeschäften). Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und die kollisionsrechtlichen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch/EGBGB finden auf diesen Vertrag keine Anwendung.
  1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen oder eines Teils davon berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, wenn Umstände, die im Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen sind, nunmehr eine Regelung erfordern.
  1. Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Geschäftssitz von Kontron.
  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für diesen Vertrag sind die Gerichte in München. Für den Fall der funktionalen Zuständigkeit eines Landgerichts vereinbaren die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts München II.

 

§2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsschluss

  1. Die Vertragsangebote von Kontron sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung der Bestellung des Kunden durch Kontron zustande.
  1. Das Unternehmen behält sich handelsübliche konstruktive technische Änderungen des Leistungsumfangs (insbesondere in Bezug auf Konstruktion, Materialwahl, Spezifikation und Bauweise) vor, soweit dies den Kunden nicht unzumutbar benachteiligt oder die Tauglichkeit der Leistung beeinträchtigt. Der Kunde wird sich ferner mit sonstigen Änderungsvorschlägen von Kontron einverstanden erklären, soweit dies dem Kunden nicht unzumutbar ist. Verbesserungen der Ware gelten als zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von Kontron nicht unzumutbar sind. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von Kontron ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  1. Alle gewerblichen Schutzrechte an Angeboten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen stehen ausschließlich Kontron zu.

 

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich netto FCA Kaufbeuren, Sudetenstraße 7, Incoterms®2010, FCA Augsburg, Lise-Meitner-Str. 3, Incoterms®2010, FCA Eching, Oskar-von-Miller-Str. 1, 85386 Eching Incoterms®2010, FCA Roding, Werner-von-Siemens- Str. 1-3 Incoterms®2010 oder FCA Deggendorf, Brunnwiesenstr. 14, Incoterms®2010 ausschließlich Verpackung und aller sonstigen Bearbeitungs- und Transportkosten. Zum Preis kommt die Mehrwertsteuer in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe hinzu. Die Verpackung gilt als Selbstkosten und wird nicht zurückgenommen, es sei denn, Kontron ist gesetzlich dazu verpflichtet.
  1. Kontron behält sich das Recht vor, bei Lieferungen mit einem Wert von weniger als 2.000 € eine Nachnahme zu verlangen.
  1. Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 4 Monate, ohne dass Kontron diese Lieferverzögerung zu vertreten hat, kann Kontron den Preis unter Berücksichtigung der entstandenen Material-, Lohn- und sonstigen Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 40% kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
  1. Mehrkosten, die durch Änderungswünsche des Kunden entstehen und von Kontron übernommen werden, gehen zu Lasten des Kunden.
     
  2. Bei einer vom Kunden zu vertretenden Überschreitung der Zahlungsfrist kann Kontron unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche die Zahlung von Zinsen gemäß §§ 288 Abs. 2, 247 BGB verlangen.
     
  3. Kontron ist berechtigt, bei Änderungen von Zöllen, Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ihre Preise entsprechend anzupassen.

 

§4 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nicht berechtigt, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder unbestritten oder über die Gegenforderung ist ein rechtskräftiges Urteil ergangen.

 

§5 Liefertermine, Verzug, Vereitelung

  1. Liefertermine sind nur Schätzungen und nicht verbindlich. Sie verlängern sich angemessen, wenn ein Kunde die erforderliche oder vereinbarte Mitwirkung verzögert oder unterlässt. Gleiches gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von Kontron liegen, z.B. höhere Gewalt (Feuer, Naturkatastrophen), Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, Verkehrsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel sowie Verzögerungen aufgrund fehlender Genehmigungen des Auswärtigen Amtes oder des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) etc, ungeachtet der Tatsache, dass Kontron ordnungsgemäße Vorkehrungen gegen das Auftreten derartiger Schwierigkeiten getroffen hat. Änderungswünsche des Kunden an der gelieferten Ware führen ebenfalls zu einer angemessenen Verlängerung des Liefertermins.
  1. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden nicht unzumutbar sind. Jede Teillieferung, die im Rahmen eines Dauerlieferungsvertrages erfolgt, gilt als eine gesonderte Lieferung.
  1. Die Lieferung an den Kunden steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Kontron wird den Kunden über etwaige Verzögerungen informieren. Wird Kontron von seinen Lieferanten nicht richtig und rechtzeitig beliefert, ohne dass Kontron dies zu vertreten hat, verschiebt sich der Zeitpunkt der Leistung entsprechend. Alternativ kann Kontron in diesem Fall erklären, dass sie hinsichtlich der noch nicht gelieferten Ware vom Vertrag zurücktreten will. Ein weitergehender Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruch des Kunden gegenüber Kontron besteht nicht.
  1. Kontron haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Kunde geltend machen kann, dass infolge des von Kontron zu vertretenden Verzugs sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. Die Geltendmachung von Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüchen wegen Lieferverzuges nach § 8 wird durch diese Vereinbarung eingeschränkt bzw. ausgeschlossen.

 

§6 Versand und Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Kontron verlassen hat. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die Kontron nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald dem Kunden die Versandbereitschaft der Lieferung angezeigt wird.
  1. Auf Wunsch des Kunden ist Kontron verpflichtet, auf dessen Kosten eine angemessene Versicherung abzuschließen.

 

§7 Eigentumsvorbehalt

  1. Kontron behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftiger oder bedingter Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und Kontron.
  1. Der Kunde ist berechtigt, die Ware nach vollständiger Bezahlung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen zu verbinden; er tritt Kontron bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung oder der Verbindung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere aus Versicherung oder unerlaubter Handlung) zustehenden Forderungen und Nebenrechte in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Steht die gelieferte Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes von Kontron im Miteigentum von Kontron, so erfolgt die Abtretung der Rechte im Verhältnis der Miteigentumsanteile von Kontron. Wird die vertragsgegenständliche Ware zusammen mit fremder, nicht im Eigentum des Kunden stehender Ware weiterveräußert, so erfolgt die Abtretung der daraus entstehenden Forderungen an Kontron im Verhältnis des Rechnungsendbetrages der Ware von Kontron zum Rechnungsendbetrag der fremden Ware. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt; die Befugnis von Kontron, die Forderungen selbst geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt. Kontron verpflichtet sich, die Forderung nicht geltend zu machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt jedoch einer der vorgenannten Fälle ein, so hat der Kunde auf Verlangen die Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde die Vertragsware vertragswidrig weiterverkauft, verarbeitet oder in andere Sachen einbaut.
     
  2. Der Eigentumsvorbehalt von Kontron erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Verbindung der Vertragsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge als für Kontron erfolgt gelten, so dass Kontron als Hersteller gilt (§ 950 BGB). Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, nicht Kontron gehörenden Waren erwirbt Kontron Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren, wobei vereinbart wird, dass der Kunde die Waren für Kontron sorgfältig verwahrt.
     
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Kontron berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn eine von Kontron gesetzte Frist zur Zahlung fruchtlos verstrichen ist. Kontron darf zu diesem Zweck die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der bloßen Rücknahme der Ware liegt kein Rücktritt von Kontron vom Vertrag, es sei denn, eine von Kontron gesetzte Zahlungsfrist ist fruchtlos verstrichen und der Rücktritt wird von Kontron ausdrücklich geltend gemacht. Die Kosten der Rücknahme (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Kunden. Darüber hinaus kann Kontron dem Kunden die Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren untersagen und die Einziehungsbefugnis des Kunden widerrufen (siehe oben Ziffer (2)).
     
  4. Die Kontron zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht verwertet, als der Schätzwert der Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 50% übersteigt. Die Entscheidung, welche Sicherheiten freigegeben sind, liegt im Ermessen von Kontron.
     
  5. Sollte die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes von Kontron im Bestimmungsland besonderen Bestimmungen oder besonderen Formalitäten unterliegen, so obliegt es dem Kunden, für die Erfüllung dieser Anforderungen Sorge zu tragen.

 

§8 Sach- und Rechtsmängel (Gewährleistung)

  1. Kontron haftet für Mängel der Ware nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, sofern der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist (die Rüge muss schriftlich gegenüber Kontron erfolgen).
  1. Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um einen Sachmangel. Das Recht des Kunden auf Nacherfüllung ist nach Wahl von Kontron auf die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Im Falle der Vereitelung oder des Fehlschlagens der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat Kontron die Kosten zu erstatten, die dadurch entstehen, dass eine genauere Prüfung der gerügten Mängel ergibt, dass kein Mangel vorliegt oder der Mangel von Kontron nicht zu vertreten ist. Die Kosten der Nacherfüllung werden von Kontron getragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
  1. Weitere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden richten sich nach § 11.
  1. Soweit nicht gesetzlich längere Verjährungsfristen vorgeschrieben sind, verjähren die Mängelansprüche innerhalb von 24 Monaten ab Ablieferung der Ware an den Kunden. Erfordert die Ware eine Installation durch Kontron, so beginnt die Verjährungsfrist mit der Bereitstellung der Ware zu laufen.
     
  2. Zusicherungen oder Garantien gelten nur dann als wirksam abgegeben, wenn sie von Kontron ausdrücklich schriftlich erklärt wurden.
     
  3. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz des Kunden, soweit nicht das Gesetz den Sitz von Kontron vorschreibt. Kontron kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sich die Kosten der Nacherfüllung dadurch erhöhen, dass der Kunde die Ware an einen Ort verbracht hat, der die Nacherfüllung unzumutbar macht.

 

§9 Software

  1. Software-Lizenz

    Lizenzierte Software, einschließlich späterer neuer Versionen und Komponenten davon und der zugehörigen Dokumentation, darf nur auf der Zentraleinheit verwendet werden, auf der sie ursprünglich installiert wurde. Die Software darf nur zu Sicherungszwecken kopiert werden, sofern der Urheberrechtsvermerk der Originalkopie enthalten ist und die Kopie nur zur Verwendung auf dieser Zentraleinheit bestimmt ist. Der Kunde hat die Software vor Zugriffen Dritter zu schützen. Personen, die das Recht des Kunden zur Nutzung der Software für ihn ausüben, gelten nicht als Dritte.

    Alle Verwertungsrechte an der Software verbleiben bei Kontron. Verstößt der Kunde gegen diese Lizenzbestimmungen, ist Kontron berechtigt, die Lizenz zu kündigen und die Software sowie alle Komponenten und Kopien davon herauszuverlangen, sofern eine von Kontron gesetzte Abmahnung mit Fristsetzung fruchtlos verstrichen ist. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Nutzung der Software und ggf. deren Weitergabe verantwortlich.

    Die Lizenz gilt mit der Lieferung der Software als erteilt. Zu diesem Zeitpunkt wird auch die Lizenzgebühr fällig. Mit der Entgegennahme der Software durch den Kunden gelten die Bedingungen für die Software als akzeptiert.

    Quellprogramme werden nicht überlassen, es sei denn, es wird eine besondere schriftliche Vereinbarung darüber getroffen.
  1. Gewährleistung für Software

    Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu den Regelungen in §§ 8, 10 und 11 dieser Bedingungen:

    (2.1) Software ist nach dem Stand der Technik in ihrer Struktur nie völlig fehlerfrei. Bei wesentlichen Mängeln gilt eine Anleitung zur Umgehung der Mangelfolgen als ausreichende Nacherfüllung.

    (2.2) Kontron übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der vom Kunden gewählten Kombination funktionieren. Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die Software ununterbrochen oder fehlerfrei arbeitet oder dass alle etwaigen Mängel vollständig beseitigt sind.

    (2.3) Die Mängelhaftung für den Ersatz oder den Verlust von Daten, die aus einer Softwarelieferung resultieren, ist von diesem Vertrag ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten entsprechend zu sichern.

    (2.4) Aufgrund der Besonderheiten der einzelnen Programme kann der Umfang der geltenden Mängelhaftung dem Kunden im Angebot oder in der Produktbeschreibung nicht rechtsverbindlich mitgeteilt werden.

 

§10 Besonderheiten bei der Verletzung von Schutzrechten

  1. Kontron verpflichtet sich, den Kunden von allen rechtskräftig festgestellten oder von Kontron im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs eingegangenen Zahlungsverpflichtungen freizustellen, die sich aus einer behaupteten Verletzung eines deutschen Patents oder sonstigen Schutzrechts durch ein geliefertes Produkt ergeben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Kunde Kontron unverzüglich schriftlich über alle gegen ihn geltend gemachten Ansprüche und die sich daraus ergebenden Rechtsverfolgungsmaßnahmen unterrichtet, Kontron ermächtigt, den Rechtsstreit selbst zu führen und abzuschließen und Kontron dabei in zumutbarer Weise unterstützt.
  1. Im Rahmen der Nacherfüllung kann Kontron nach eigenem Ermessen:
    - dem Kunden das Recht einräumen, die Ware weiter zu nutzen;
    - die Ware austauschen oder so verändern, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht; oder
    - die Ware zurücknehmen und dem Kunden den nach Abschreibungsgrundsätzen ermittelten Minderwert gutschreiben, wenn die vorgenannten Maßnahmen für Kontron zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht durchführbar sind.
  1. Die §§ 8, 9 und 11 gelten sinngemäß.

 

§ 11 Rücktritt und allgemeine Haftung

  1. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden wird vorbehaltlich der Regelung in § 8 weder ausgeschlossen noch beschränkt. Ebenso sollen durch diese Vereinbarung die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte und Ansprüche von Kontron weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
  1. Kontron haftet unbeschränkt nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln (auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Kontron haftet auch unbeschränkt für gegebene Garantien oder Zusicherungen, wenn ein Mangel, der von einer solchen Garantie oder Zusicherung umfasst ist, die Haftung auslöst. Ferner ist die Haftung aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) unbeschränkt. Unberührt bleibt eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Unternehmerrückgriffs gemäß §§ 478 ff. Bürgerliches Gesetzbuch/BGB.
  1. Im Übrigen ist die Haftung von Kontron bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten, unerlaubter Handlung und Haftung für sonstige unerlaubte Handlungen) ausgeschlossen.
  1. Das Gleiche (Ausschlüsse, Beschränkungen und Ausnahmen) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
  1. Für den Aufwendungsersatz gilt dieser § 11 sinngemäß (mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes nach §§ 439 II und 635 II BGB).
  1. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch im Hinblick auf die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Kontron.
  1. Eine Umkehr der Beweislast ist mit dieser Vereinbarung nicht bezweckt. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, d.h. solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Kunde vertrauen darf.

 

§12 Export und Reexport

  1. Lieferungen von Kontron bedürfen der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung durch das Department of Commerce in Washington DC/USA oder durch die zuständige Behörde eines anderen Lieferlandes oder einer Ausfuhrgenehmigung des Auswärtigen Amtes oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
  1. Die von Kontron gelieferten Waren und das technologische Know-how sind aufgrund der Einfuhrgenehmigung des Verkäufers zur Verwendung und zum Verbleib in Deutschland bestimmt. Jede Wiederausfuhr durch den Kunden ist genehmigungspflichtig und unterliegt dem deutschen Außenwirtschaftsrecht und den US-Ausfuhrbestimmungen, für deren Einhaltung der Kunde verantwortlich ist.

 

§13 Verwendungsbereich der Waren; Gesamtverantwortung

  1. Die Verwendung der Waren von Kontron im Sicherheitsbereich ist nur mit Zustimmung von Kontron zulässig. Dies gilt insbesondere für den Einsatz in der Luft- und Raumfahrtindustrie, im militärischen Bereich, in der Medizintechnik und in der Automobiltechnik.
  1. Sollen Waren in ein Gesamtsystem eingebaut werden, so hat der Kunde vor der Verwendung oder dem Weiterverkauf ausreichende Kompatibilitäts- und Abnahmeprüfungen durchzuführen. Die Verantwortung für das Gesamtsystem liegt weiterhin beim Kunden.